Die Umlagen 1-3

Haben Sie schon einmal über Umlageoptimierung nachgedacht? In unseren gesetzlichen sozialen Sicherungssystemen gibt es neben der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung noch einen weiteren meist unbeachteten Bereich, die Umlagen 1, 2 und 3.

Die Umlagen werden vom Arbeitgeber vollständig alleine, d. h. ohne Beteiligung der Mitarbeiter finanziert.

  • Lohnfortzahlung – Umlage 1
  • Mutterschaftsleistungen – Umlage 2
  • Insolvenzleistungen – Umlage 3

Bei Umlage 2 + 3 nur geringe Unterschiede

Die Umlagen 1-3 werden zumeist von der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung der Mitarbeiter verwaltet und eingezogen. Für die Umlage 3 (Finanzierung von Insolvenzleistungen) sind die Leistungen und Beiträge für alle Krankenkassen identisch. Bei der Umlage 2 (Mutterschaftsgeld) gibt es nur geringe Beitragsunterschiede.

Umlageoptimierung

Umlage 1 – Lohnfortzahlung

Bei der Umlage 1 gibt es hingegen bei den Beiträgen große Unterschiede zwischen den Krankenkasse

Umlageoptimierung birgt großes Einsparpotential

Unternehmen bis 30 Mitarbeiter sind verpflichtet, an der Umlage 1 teilzunehmen. Diese Umlage finanziert Leistungen, die dem Arbeitgeber aus der Lohnfortzahlung für die Mitarbeiter im Krankheitsfall entstehen und erstattet diese gemäß der gewählten Erstattungsstufe.

Kaum eine davon betroffene Unternehmensleitung hat sich jedoch damit schon einmal näher auseinandergesetzt. Kaum jemand kennt die Möglichkeiten der Umlageoptimierung, insbesondere was die Umlage 1 betrifft. Hier ist es möglich, den höchsten Erstattungssatz zu wählen und in den meisten Fällen dennoch deutlich niedrigere Beiträge dafür zu zahlen, als dies derzeit der Fall ist.

Dabei gibt es hier durchaus große Potentiale an Einsparungsmöglichkeiten für das Unternehmen. Gleichzeitig können Sie dabei eine Verbesserung der Erstattungen im Leistungsfall erwirken.

Fristen bei der Umlageoptimierung beachten

Die Auswahl bzw. Änderung der Erstattungsstufen ist einmal im Jahr und dann zum Anfang des Kalenderjahres möglich. Bei neuen Mitarbeitern oder einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist dann auch der Wechsel der Erstattungsstufe für die Umlage 1 gleichzeitig möglich. Bei einem angestrebten Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie jedoch immer auch die Bindungsfrist beachten, um einen Kassenwechsel vornehmen zu können.

Wenn Sie mehr zu diesem speziellen Thema wissen möchten, rufen Sie uns gerne an! Ihr Unternehmerservice in Dortmund.

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  • Umlageoptimierung: 123rf.com #87702171 Urheber : suparerg